RS Vwgh 2008/11/25 2007/06/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Auch wenn sich das Verbot der Reichenbildung (womit wohl auch schon in der Stammfassung der Stmk. BauO 1968 die Bildung eines Gebäudeabstandes von weniger als 2 m gemeint war, da die diesbezügliche Novelle im Jahre 1985 offensichtlich klarstellenden Charakter hatte, indem der Begriff "Reiche" definiert wurde), auf einen Abstand zwischen zwei Gebäuden bezieht, ist daraus bei gleichheitskonformer Anwendung des § 4 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 in der Stammfassung für jeden Grundeigentümer das Gebot der Einhaltung eines solchen Abstandes zur Grundgrenze abzuleiten, dass es, wenn auch der andere Grundeigentümer einen gleichen Grenzabstand einhielte, zu keiner Reichenbildung kommt. Andernfalls würde sich daraus für den Nachbarn, der noch nicht gebaut hat, ergeben, dass er, sobald er baut, um das Verbot der Reichenbildung einzuhalten, einen entsprechend größeren Abstand von der Grundgrenze einzuhalten hätte, was eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit fehlerhafte bzw. nicht verfassungsgemäße Ermessensausübung bedeuten würde.Auch wenn sich das Verbot der Reichenbildung (womit wohl auch schon in der Stammfassung der Stmk. BauO 1968 die Bildung eines Gebäudeabstandes von weniger als 2 m gemeint war, da die diesbezügliche Novelle im Jahre 1985 offensichtlich klarstellenden Charakter hatte, indem der Begriff "Reiche" definiert wurde), auf einen Abstand zwischen zwei Gebäuden bezieht, ist daraus bei gleichheitskonformer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, Stmk. BauO 1968 in der Stammfassung für jeden Grundeigentümer das Gebot der Einhaltung eines solchen Abstandes zur Grundgrenze abzuleiten, dass es, wenn auch der andere Grundeigentümer einen gleichen Grenzabstand einhielte, zu keiner Reichenbildung kommt. Andernfalls würde sich daraus für den Nachbarn, der noch nicht gebaut hat, ergeben, dass er, sobald er baut, um das Verbot der Reichenbildung einzuhalten, einen entsprechend größeren Abstand von der Grundgrenze einzuhalten hätte, was eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit fehlerhafte bzw. nicht verfassungsgemäße Ermessensausübung bedeuten würde.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Baubewilligung BauRallg6 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060074.X02

Im RIS seit

24.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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