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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;Rechtssatz
Auch wenn sich das Verbot der Reichenbildung (womit wohl auch schon in der Stammfassung der Stmk. BauO 1968 die Bildung eines Gebäudeabstandes von weniger als 2 m gemeint war, da die diesbezügliche Novelle im Jahre 1985 offensichtlich klarstellenden Charakter hatte, indem der Begriff "Reiche" definiert wurde), auf einen Abstand zwischen zwei Gebäuden bezieht, ist daraus bei gleichheitskonformer Anwendung des § 4 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 in der Stammfassung für jeden Grundeigentümer das Gebot der Einhaltung eines solchen Abstandes zur Grundgrenze abzuleiten, dass es, wenn auch der andere Grundeigentümer einen gleichen Grenzabstand einhielte, zu keiner Reichenbildung kommt. Andernfalls würde sich daraus für den Nachbarn, der noch nicht gebaut hat, ergeben, dass er, sobald er baut, um das Verbot der Reichenbildung einzuhalten, einen entsprechend größeren Abstand von der Grundgrenze einzuhalten hätte, was eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit fehlerhafte bzw. nicht verfassungsgemäße Ermessensausübung bedeuten würde.Auch wenn sich das Verbot der Reichenbildung (womit wohl auch schon in der Stammfassung der Stmk. BauO 1968 die Bildung eines Gebäudeabstandes von weniger als 2 m gemeint war, da die diesbezügliche Novelle im Jahre 1985 offensichtlich klarstellenden Charakter hatte, indem der Begriff "Reiche" definiert wurde), auf einen Abstand zwischen zwei Gebäuden bezieht, ist daraus bei gleichheitskonformer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, Stmk. BauO 1968 in der Stammfassung für jeden Grundeigentümer das Gebot der Einhaltung eines solchen Abstandes zur Grundgrenze abzuleiten, dass es, wenn auch der andere Grundeigentümer einen gleichen Grenzabstand einhielte, zu keiner Reichenbildung kommt. Andernfalls würde sich daraus für den Nachbarn, der noch nicht gebaut hat, ergeben, dass er, sobald er baut, um das Verbot der Reichenbildung einzuhalten, einen entsprechend größeren Abstand von der Grundgrenze einzuhalten hätte, was eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit fehlerhafte bzw. nicht verfassungsgemäße Ermessensausübung bedeuten würde.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Baubewilligung BauRallg6 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060074.X02Im RIS seit
24.12.2008Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011