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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II Art19 Abs4;Rechtssatz
Liegt ein Zurückweisungsgrund vor - ist eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund nicht in der Folge wieder weggefallen ist (vgl. etwa Art 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung; E 29. Juni 2008, 2007/21/0509). (Hier: Verfahren betreffend Behebung eines auf §§ 5 und 10 AsylG 2005 gestützten Bescheides gemäß § 66 Abs 4 AVG. Zurückweisungsgrund war dem UBAS zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt, aber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Frist von 6 Monaten (Art. 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung) noch nicht abgelaufen.)Liegt ein Zurückweisungsgrund vor - ist eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund nicht in der Folge wieder weggefallen ist vergleiche etwa Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung; E 29. Juni 2008, 2007/21/0509). (Hier: Verfahren betreffend Behebung eines auf Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 gestützten Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Zurückweisungsgrund war dem UBAS zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt, aber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Frist von 6 Monaten (Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung) noch nicht abgelaufen.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006200624.X05Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010