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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §28 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf § 28 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005 ist ein zu schützendes Vertrauen des Asylwerbers dahin, das zugelassene Verfahren werde nicht mehr zurückgewiesen werden, nicht anzunehmen. Auch im Falle einer Zulassung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 kann das Bundesasylamt nach Vornahme der aufgrund des Berufungsbescheides erforderlichen Verfahrensergänzung wieder zu einer Zurückweisung des Antrages als unzulässig kommen (Hinweis E 31. Mai 2007, 2007/20/0466). (Hier:Im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz eins, dritter Satz AsylG 2005 ist ein zu schützendes Vertrauen des Asylwerbers dahin, das zugelassene Verfahren werde nicht mehr zurückgewiesen werden, nicht anzunehmen. Auch im Falle einer Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 kann das Bundesasylamt nach Vornahme der aufgrund des Berufungsbescheides erforderlichen Verfahrensergänzung wieder zu einer Zurückweisung des Antrages als unzulässig kommen (Hinweis E 31. Mai 2007, 2007/20/0466). (Hier:
Es ist zu berücksichtigen, dass Grund für die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nicht die versehentliche Zulassung, sondern die Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages war. Ob dieser gesetzlich vorgesehene Zurückweisungsgrund vorlag, ist auch in einem Rechtsmittelverfahren überprüfbar, sodass von einer "bedingungslosen" (im Sinne einer rechtsgrundlosen) Zurückweisung nicht gesprochen werden kann.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006200624.X04Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010