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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12 Abs2;Rechtssatz
Im Rechtsmittelverfahren gelten für den Asylwerber nicht ungünstigere Bestimmungen, wenn der Antrag außerhalb des Zulassungsverfahrens - und nicht (wie als Regel vorgesehen) im Zulassungsverfahren - zurückgewiesen wurde (vgl. § 41 Abs 2 bis 4 AsylG 2005). Die Beistellung von Rechtsberatern ist - nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR XXII. GP, 74) - erforderlich, um die Trennung in Zulassungsverfahren und materielles Verfahren nicht nur effektiv und effizient zu gestalten, sondern vor allem auch unter rechtsstaatlichen Parametern führen zu können. Hierbei ist mitzubedenken, dass der - nicht aufenthaltsberechtigte - Asylwerber im Zulassungsverfahren einer Reihe zeitlicher (20-Tage-Frist, Einvernahmen in kurzen Abständen) und örtlicher (Gebietsbeschränkung des § 12 Abs. 2 AsylG 2005) Einschränkungen unterliegt, die eine Hilfestellung erfordern. Außerhalb des Zulassungsverfahrens erachtete der Gesetzgeber die Beistellung einer Rechtsberatung nicht für erforderlich. Dabei wird wohl in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass es in einem zugelassenen Asylverfahren, welches einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt als das - in der Regel auf 20 Tage beschränkte - Zulassungsverfahren, einem aufenthaltsberechtigten Asylwerber - wie auch im konkreten Fall - leichter möglich ist, selbst für eine geeignete Beratung zu sorgen.Im Rechtsmittelverfahren gelten für den Asylwerber nicht ungünstigere Bestimmungen, wenn der Antrag außerhalb des Zulassungsverfahrens - und nicht (wie als Regel vorgesehen) im Zulassungsverfahren - zurückgewiesen wurde vergleiche Paragraph 41, Absatz 2 bis 4 AsylG 2005). Die Beistellung von Rechtsberatern ist - nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR römisch 22 . GP, 74) - erforderlich, um die Trennung in Zulassungsverfahren und materielles Verfahren nicht nur effektiv und effizient zu gestalten, sondern vor allem auch unter rechtsstaatlichen Parametern führen zu können. Hierbei ist mitzubedenken, dass der - nicht aufenthaltsberechtigte - Asylwerber im Zulassungsverfahren einer Reihe zeitlicher (20-Tage-Frist, Einvernahmen in kurzen Abständen) und örtlicher (Gebietsbeschränkung des Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005) Einschränkungen unterliegt, die eine Hilfestellung erfordern. Außerhalb des Zulassungsverfahrens erachtete der Gesetzgeber die Beistellung einer Rechtsberatung nicht für erforderlich. Dabei wird wohl in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass es in einem zugelassenen Asylverfahren, welches einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt als das - in der Regel auf 20 Tage beschränkte - Zulassungsverfahren, einem aufenthaltsberechtigten Asylwerber - wie auch im konkreten Fall - leichter möglich ist, selbst für eine geeignete Beratung zu sorgen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006200624.X03Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010