Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II;Rechtssatz
Asylverfahren beginnen - nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz - mit dem Zulassungsverfahren, in welchem - abgesehen von der Möglichkeit, auch inhaltliche Entscheidungen zu treffen - zu prüfen ist, ob der Antrag auf internationalen Schutz "voraussichtlich" (laut den Erläuterungen (952 BlgNR XXII. GP, 6):Asylverfahren beginnen - nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz - mit dem Zulassungsverfahren, in welchem - abgesehen von der Möglichkeit, auch inhaltliche Entscheidungen zu treffen - zu prüfen ist, ob der Antrag auf internationalen Schutz "voraussichtlich" (laut den Erläuterungen (952 BlgNR römisch 22 . GP, 6):
nach dem derzeitigen Wissensstand der Behörde wahrscheinlich) nicht zurückzuweisen ist. Die Einschätzung der Zulässigkeit ist nur eine vorläufige; es wird nicht endgültig über die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens entschieden. Das Zulassungsverfahren ist binnen 20 Tagen zu beenden, soweit nicht Konsultationen nach der Dublin-Verordnung eingeleitet werden. Die Zulassung des Verfahrens erfolgt durch Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte. Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens ist es unter anderem, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukommt, keine Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgt oder ein bereits eingeleitetes Ausweisungsverfahren nach § 27 Abs. 4 AsylG 2005 einzustellen ist; dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet; dass die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger durch Rechtsberater endet und jene der Organe der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger entsteht (§ 16 Abs. 3 AsylG 2005). Keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens ist es aber, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte. Dies folgt zum einen schon daraus, dass das Verfahren zuzulassen ist, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist (was also schon die Möglichkeit einschließt, dass entgegen der Prognose der Antrag doch zurückzuweisen ist), und - explizit - aus § 28 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005. Die Zulassung des Verfahrens hat also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist. Die Zulassung des Verfahrens begründet in diesem Bereich keine "res iudicata".nach dem derzeitigen Wissensstand der Behörde wahrscheinlich) nicht zurückzuweisen ist. Die Einschätzung der Zulässigkeit ist nur eine vorläufige; es wird nicht endgültig über die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens entschieden. Das Zulassungsverfahren ist binnen 20 Tagen zu beenden, soweit nicht Konsultationen nach der Dublin-Verordnung eingeleitet werden. Die Zulassung des Verfahrens erfolgt durch Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte. Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens ist es unter anderem, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 zukommt, keine Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgt oder ein bereits eingeleitetes Ausweisungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 einzustellen ist; dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet; dass die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger durch Rechtsberater endet und jene der Organe der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger entsteht (Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005). Keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens ist es aber, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte. Dies folgt zum einen schon daraus, dass das Verfahren zuzulassen ist, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist (was also schon die Möglichkeit einschließt, dass entgegen der Prognose der Antrag doch zurückzuweisen ist), und - explizit - aus Paragraph 28, Absatz eins, dritter Satz AsylG 2005. Die Zulassung des Verfahrens hat also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist. Die Zulassung des Verfahrens begründet in diesem Bereich keine "res iudicata".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006200624.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010