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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1998, Zl. 98/19/0025, VwSlg 14871 A/1998, dargelegt wurde, kann dem § 45 Abs. 4 RAO nicht entnommen werden, dass dem als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung seiner Stellung als Verfahrenshelfer zustünde.Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1998, Zl. 98/19/0025, VwSlg 14871 A/1998, dargelegt wurde, kann dem Paragraph 45, Absatz 4, RAO nicht entnommen werden, dass dem als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung seiner Stellung als Verfahrenshelfer zustünde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060107.X01Im RIS seit
19.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009