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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0251 E 15. Februar 2006 RS 2Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 25 Abs. 7 GSVG ist nicht unsachlich, weil der Umstand, dass eine Regelung in einzelnen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, nicht die Sachlichkeit der Regelung berührt; nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann als unsachlich gewertet werden; es muss dem Gesetzgeber gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (Hinweis VfSlg. 9645 und die dort angeführte Vorjudikatur).Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG ist nicht unsachlich, weil der Umstand, dass eine Regelung in einzelnen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, nicht die Sachlichkeit der Regelung berührt; nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann als unsachlich gewertet werden; es muss dem Gesetzgeber gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (Hinweis VfSlg. 9645 und die dort angeführte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080139.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009