Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Die Behörde war daher ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Berufung des Beschwerdeführers zur Entscheidung in der Sache berechtigt. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Berufungsbehörde nach Konsumation des Berufungsrechts durch den Berufungswerber (jedenfalls im Einparteienverfahren) gehalten wäre, den Ablauf der Berufungsfrist abzuwarten.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Die Behörde war daher ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Berufung des Beschwerdeführers zur Entscheidung in der Sache berechtigt. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Berufungsbehörde nach Konsumation des Berufungsrechts durch den Berufungswerber (jedenfalls im Einparteienverfahren) gehalten wäre, den Ablauf der Berufungsfrist abzuwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080191.X06Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017