RS Vwgh 2008/11/26 2007/08/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §73 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Die Behörde war daher ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Berufung des Beschwerdeführers zur Entscheidung in der Sache berechtigt. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Berufungsbehörde nach Konsumation des Berufungsrechts durch den Berufungswerber (jedenfalls im Einparteienverfahren) gehalten wäre, den Ablauf der Berufungsfrist abzuwarten.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Die Behörde war daher ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Berufung des Beschwerdeführers zur Entscheidung in der Sache berechtigt. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Berufungsbehörde nach Konsumation des Berufungsrechts durch den Berufungswerber (jedenfalls im Einparteienverfahren) gehalten wäre, den Ablauf der Berufungsfrist abzuwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080191.X06

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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