RS Vwgh 2008/11/26 2006/07/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2008
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art7;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §16 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Beim "Kärntner Schlüssel" handelt es sich um ein Berechnungssystem, bei dem auf die im § 14 Abs. 2 zweiter Satz Krnt GSLG 1998 angeführten Kriterien des Ausmaßes und der Kultur der erschlossenen Flächen ebenso Bedacht genommen wird wie auf den Gebäudebestand. Eine solche Berechnungsmethode, die auf die Vorgaben des § 14 Abs. 2 zweiter Satz legcit Rücksicht nimmt, kann an sich nicht als unsachlich und deren Ergebnisse können nicht von vornherein als unschlüssig angesehen werden (Hinweis E 12. Dezember 2002, 2001/07/0083). Aus dem Wesen dieser Methode, zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils der Bringungsanlage für die einzelnen Mitglieder jeweils pauschale Werte für die verschiedenen Nutzungsarten der gravitierenden Liegenschaften zugrunde zu legen, ergibt sich, dass die so ermittelten Mitgliedschaftsanteile die den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entsprechenden Differenzierungen nie mathematisch genau wiederspiegeln können. Vielmehr bewirkt diese - praktikable und verfahrensökonomische - Vorgangsweise des Abstellens auf pauschale Bewertungen der unterschiedlichen Flächenwidmungen Unschärfen und Ungenauigkeiten, die von den Beteiligten in Kauf zu nehmen sind. Davon ausgehend kann aber ein Mitglied einer Bringungsgemeinschaft durch eine Anteils(neu)festsetzung, die nur im Promillebereich zu korrigieren wäre, nicht in ihren Rechten verletzt sein.Beim "Kärntner Schlüssel" handelt es sich um ein Berechnungssystem, bei dem auf die im Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz Krnt GSLG 1998 angeführten Kriterien des Ausmaßes und der Kultur der erschlossenen Flächen ebenso Bedacht genommen wird wie auf den Gebäudebestand. Eine solche Berechnungsmethode, die auf die Vorgaben des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz legcit Rücksicht nimmt, kann an sich nicht als unsachlich und deren Ergebnisse können nicht von vornherein als unschlüssig angesehen werden (Hinweis E 12. Dezember 2002, 2001/07/0083). Aus dem Wesen dieser Methode, zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils der Bringungsanlage für die einzelnen Mitglieder jeweils pauschale Werte für die verschiedenen Nutzungsarten der gravitierenden Liegenschaften zugrunde zu legen, ergibt sich, dass die so ermittelten Mitgliedschaftsanteile die den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entsprechenden Differenzierungen nie mathematisch genau wiederspiegeln können. Vielmehr bewirkt diese - praktikable und verfahrensökonomische - Vorgangsweise des Abstellens auf pauschale Bewertungen der unterschiedlichen Flächenwidmungen Unschärfen und Ungenauigkeiten, die von den Beteiligten in Kauf zu nehmen sind. Davon ausgehend kann aber ein Mitglied einer Bringungsgemeinschaft durch eine Anteils(neu)festsetzung, die nur im Promillebereich zu korrigieren wäre, nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070106.X05

Im RIS seit

06.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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