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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Beim "Kärntner Schlüssel" handelt es sich um ein Berechnungssystem, bei dem auf die im § 14 Abs. 2 zweiter Satz Krnt GSLG 1998 angeführten Kriterien des Ausmaßes und der Kultur der erschlossenen Flächen ebenso Bedacht genommen wird wie auf den Gebäudebestand. Eine solche Berechnungsmethode, die auf die Vorgaben des § 14 Abs. 2 zweiter Satz legcit Rücksicht nimmt, kann an sich nicht als unsachlich und deren Ergebnisse können nicht von vornherein als unschlüssig angesehen werden (Hinweis E 12. Dezember 2002, 2001/07/0083). Aus dem Wesen dieser Methode, zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils der Bringungsanlage für die einzelnen Mitglieder jeweils pauschale Werte für die verschiedenen Nutzungsarten der gravitierenden Liegenschaften zugrunde zu legen, ergibt sich, dass die so ermittelten Mitgliedschaftsanteile die den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entsprechenden Differenzierungen nie mathematisch genau wiederspiegeln können. Vielmehr bewirkt diese - praktikable und verfahrensökonomische - Vorgangsweise des Abstellens auf pauschale Bewertungen der unterschiedlichen Flächenwidmungen Unschärfen und Ungenauigkeiten, die von den Beteiligten in Kauf zu nehmen sind. Davon ausgehend kann aber ein Mitglied einer Bringungsgemeinschaft durch eine Anteils(neu)festsetzung, die nur im Promillebereich zu korrigieren wäre, nicht in ihren Rechten verletzt sein.Beim "Kärntner Schlüssel" handelt es sich um ein Berechnungssystem, bei dem auf die im Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz Krnt GSLG 1998 angeführten Kriterien des Ausmaßes und der Kultur der erschlossenen Flächen ebenso Bedacht genommen wird wie auf den Gebäudebestand. Eine solche Berechnungsmethode, die auf die Vorgaben des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz legcit Rücksicht nimmt, kann an sich nicht als unsachlich und deren Ergebnisse können nicht von vornherein als unschlüssig angesehen werden (Hinweis E 12. Dezember 2002, 2001/07/0083). Aus dem Wesen dieser Methode, zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils der Bringungsanlage für die einzelnen Mitglieder jeweils pauschale Werte für die verschiedenen Nutzungsarten der gravitierenden Liegenschaften zugrunde zu legen, ergibt sich, dass die so ermittelten Mitgliedschaftsanteile die den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entsprechenden Differenzierungen nie mathematisch genau wiederspiegeln können. Vielmehr bewirkt diese - praktikable und verfahrensökonomische - Vorgangsweise des Abstellens auf pauschale Bewertungen der unterschiedlichen Flächenwidmungen Unschärfen und Ungenauigkeiten, die von den Beteiligten in Kauf zu nehmen sind. Davon ausgehend kann aber ein Mitglied einer Bringungsgemeinschaft durch eine Anteils(neu)festsetzung, die nur im Promillebereich zu korrigieren wäre, nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070106.X05Im RIS seit
06.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009