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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Rechtssatz
Die Haftung des Geschäftsführers nach § 25a Abs. 7 BUAG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Zuschlägen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Zuschläge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Sorge trägt. Der für die Verhältnisrechnungen zur Ermittlung der Haftungssumme maßgebliche Beurteilungszeitraum erstreckt sich in der Regel von der Fälligkeit der ältesten zum Zeitpunkt des Wegfalls der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers (ganz oder teilweise) offen gebliebenen Zuschlagsschuldigkeit bis zum genannten Wegfall.Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Zuschlägen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Zuschläge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Sorge trägt. Der für die Verhältnisrechnungen zur Ermittlung der Haftungssumme maßgebliche Beurteilungszeitraum erstreckt sich in der Regel von der Fälligkeit der ältesten zum Zeitpunkt des Wegfalls der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers (ganz oder teilweise) offen gebliebenen Zuschlagsschuldigkeit bis zum genannten Wegfall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005080200.X04Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014