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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Rechtssatz
Der Umstand, auf Grund von rechtlichen oder faktischen Einschränkungen daran gehindert gewesen zu sein, der aus § 25a Abs. 7 BUAG abzuleitenden Gleichbehandlungspflicht nachzukommen, könnte die Geschäftsführerin nicht von vornherein exkulpieren. Sie wäre im Falle der Behinderung ihrer Vertretungsfunktion vielmehr verpflichtet gewesen, sofort entweder im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung ihrer Funktion zu erzwingen oder ihre Funktion niederzulegen und als Geschäftsführerin auszuscheiden. Bleibt die Geschäftsführerin aber weiterhin tätig, obwohl sie sich in ihrer Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt sie (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Zuschläge. Das bedeutet nicht, dass es im Falle der beschriebenen Behinderungen bei der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu den (zuschlagsrechtlichen) Pflichten des Vertreters des Zahlungsschuldners zählte, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen. Gemeint ist vielmehr, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw. dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen und dass er es sich als Verschulden anrechnen lassen muss, sich in dieser Weise an der Erfüllung der Aufgaben behindern zu lassen.Der Umstand, auf Grund von rechtlichen oder faktischen Einschränkungen daran gehindert gewesen zu sein, der aus Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG abzuleitenden Gleichbehandlungspflicht nachzukommen, könnte die Geschäftsführerin nicht von vornherein exkulpieren. Sie wäre im Falle der Behinderung ihrer Vertretungsfunktion vielmehr verpflichtet gewesen, sofort entweder im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung ihrer Funktion zu erzwingen oder ihre Funktion niederzulegen und als Geschäftsführerin auszuscheiden. Bleibt die Geschäftsführerin aber weiterhin tätig, obwohl sie sich in ihrer Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt sie (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Zuschläge. Das bedeutet nicht, dass es im Falle der beschriebenen Behinderungen bei der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu den (zuschlagsrechtlichen) Pflichten des Vertreters des Zahlungsschuldners zählte, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen. Gemeint ist vielmehr, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw. dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen und dass er es sich als Verschulden anrechnen lassen muss, sich in dieser Weise an der Erfüllung der Aufgaben behindern zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005080200.X02Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014