RS Vwgh 2008/11/27 2008/16/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §16 Abs2 Z1;
GGG 1984 TP1 Anm2a idF 2003/I/112;
GGG 1984 TP1 Anm9;
GGG 1984 TP12;
VwRallg;
ZPO §204;

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur ist auf Vergleiche, die in einem streitigen Verfahren geschlossen werden, die TP 12 GGG nicht anzuwenden (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0347 mwN), was sich auch e contrario aus der durch die Nov. BGBl. I 2003/112 geschaffene Bestimmung der Anm. 2a zur TP 1 GGG ergibt. In einem Fall wie dem vorliegenden ist demnach der Gesetzgeber gefordert, eine entsprechende Regelung zu schaffen. Solange dies nicht der Fall ist, besteht mit Rücksicht auf die Bestimmung der Anm. 9 zur TP 1 GGG in jenen Fällen, in denen die Parteien eines streitigen Ehescheidungsverfahrens Angelegenheiten "aus dem gegenseitigen Verhältnis von Eheleuten", die an sich in das außerstreitige Verfahren gehören, im Wege eines Vergleiches zum Gegenstand eines streitigen Ehescheidungsverfahrens machen, keine Rechtsgrundlage für eine Erweiterung der Bemessungsgrundlage. Die in diesem Zusammenhang auftretende Frage, ob eine Angelegenheit, die an sich in den Bereich des Außerstreitverfahrens gehört, überhaupt zum Gegenstand eines Prozessvergleiches gemacht werden darf (siehe dazu z.B. Gitschthaler in Rechberger, Komm z ZPO3 Rz 17 lit. b) zu §§ 204 bis 206 ZPO), spielt gebührenrechtlich keine Rolle, weil auch dann, wenn vom Streitrichter allfällige Vergleichshindernisse nicht beachtet werden, für die vom Kostenbeamten anzuwendende formale Beurteilung von einem Prozessvergleich auszugehen ist (siehe dazu das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0347).Nach ständiger hg. Judikatur ist auf Vergleiche, die in einem streitigen Verfahren geschlossen werden, die TP 12 GGG nicht anzuwenden (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0347 mwN), was sich auch e contrario aus der durch die Nov. BGBl. römisch eins 2003/112 geschaffene Bestimmung der Anmerkung 2a zur TP 1 GGG ergibt. In einem Fall wie dem vorliegenden ist demnach der Gesetzgeber gefordert, eine entsprechende Regelung zu schaffen. Solange dies nicht der Fall ist, besteht mit Rücksicht auf die Bestimmung der Anmerkung 9 zur TP 1 GGG in jenen Fällen, in denen die Parteien eines streitigen Ehescheidungsverfahrens Angelegenheiten "aus dem gegenseitigen Verhältnis von Eheleuten", die an sich in das außerstreitige Verfahren gehören, im Wege eines Vergleiches zum Gegenstand eines streitigen Ehescheidungsverfahrens machen, keine Rechtsgrundlage für eine Erweiterung der Bemessungsgrundlage. Die in diesem Zusammenhang auftretende Frage, ob eine Angelegenheit, die an sich in den Bereich des Außerstreitverfahrens gehört, überhaupt zum Gegenstand eines Prozessvergleiches gemacht werden darf (siehe dazu z.B. Gitschthaler in Rechberger, Komm z ZPO3 Rz 17 Litera b,) zu Paragraphen 204 bis 206 ZPO), spielt gebührenrechtlich keine Rolle, weil auch dann, wenn vom Streitrichter allfällige Vergleichshindernisse nicht beachtet werden, für die vom Kostenbeamten anzuwendende formale Beurteilung von einem Prozessvergleich auszugehen ist (siehe dazu das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0347).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008160024.X02

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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