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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §16 Abs2 Z1;Rechtssatz
Nach ständiger hg. Judikatur ist auf Vergleiche, die in einem streitigen Verfahren geschlossen werden, die TP 12 GGG nicht anzuwenden (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0347 mwN), was sich auch e contrario aus der durch die Nov. BGBl. I 2003/112 geschaffene Bestimmung der Anm. 2a zur TP 1 GGG ergibt. In einem Fall wie dem vorliegenden ist demnach der Gesetzgeber gefordert, eine entsprechende Regelung zu schaffen. Solange dies nicht der Fall ist, besteht mit Rücksicht auf die Bestimmung der Anm. 9 zur TP 1 GGG in jenen Fällen, in denen die Parteien eines streitigen Ehescheidungsverfahrens Angelegenheiten "aus dem gegenseitigen Verhältnis von Eheleuten", die an sich in das außerstreitige Verfahren gehören, im Wege eines Vergleiches zum Gegenstand eines streitigen Ehescheidungsverfahrens machen, keine Rechtsgrundlage für eine Erweiterung der Bemessungsgrundlage. Die in diesem Zusammenhang auftretende Frage, ob eine Angelegenheit, die an sich in den Bereich des Außerstreitverfahrens gehört, überhaupt zum Gegenstand eines Prozessvergleiches gemacht werden darf (siehe dazu z.B. Gitschthaler in Rechberger, Komm z ZPO3 Rz 17 lit. b) zu §§ 204 bis 206 ZPO), spielt gebührenrechtlich keine Rolle, weil auch dann, wenn vom Streitrichter allfällige Vergleichshindernisse nicht beachtet werden, für die vom Kostenbeamten anzuwendende formale Beurteilung von einem Prozessvergleich auszugehen ist (siehe dazu das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0347).Nach ständiger hg. Judikatur ist auf Vergleiche, die in einem streitigen Verfahren geschlossen werden, die TP 12 GGG nicht anzuwenden (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0347 mwN), was sich auch e contrario aus der durch die Nov. BGBl. römisch eins 2003/112 geschaffene Bestimmung der Anmerkung 2a zur TP 1 GGG ergibt. In einem Fall wie dem vorliegenden ist demnach der Gesetzgeber gefordert, eine entsprechende Regelung zu schaffen. Solange dies nicht der Fall ist, besteht mit Rücksicht auf die Bestimmung der Anmerkung 9 zur TP 1 GGG in jenen Fällen, in denen die Parteien eines streitigen Ehescheidungsverfahrens Angelegenheiten "aus dem gegenseitigen Verhältnis von Eheleuten", die an sich in das außerstreitige Verfahren gehören, im Wege eines Vergleiches zum Gegenstand eines streitigen Ehescheidungsverfahrens machen, keine Rechtsgrundlage für eine Erweiterung der Bemessungsgrundlage. Die in diesem Zusammenhang auftretende Frage, ob eine Angelegenheit, die an sich in den Bereich des Außerstreitverfahrens gehört, überhaupt zum Gegenstand eines Prozessvergleiches gemacht werden darf (siehe dazu z.B. Gitschthaler in Rechberger, Komm z ZPO3 Rz 17 Litera b,) zu Paragraphen 204 bis 206 ZPO), spielt gebührenrechtlich keine Rolle, weil auch dann, wenn vom Streitrichter allfällige Vergleichshindernisse nicht beachtet werden, für die vom Kostenbeamten anzuwendende formale Beurteilung von einem Prozessvergleich auszugehen ist (siehe dazu das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0347).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160024.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009