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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/17/0212 E 5. November 2003 RS 1Stammrechtssatz
Es ist Sache der Berufungsbehörde, unter anderem die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zu prüfen und deren Fehlen allenfalls von Amts wegen wahrzunehmen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008070196.X02Im RIS seit
23.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009