RS Vwgh 2008/11/27 2008/07/0196

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/17/0212 E 5. November 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist Sache der Berufungsbehörde, unter anderem die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zu prüfen und deren Fehlen allenfalls von Amts wegen wahrzunehmen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008070196.X02

Im RIS seit

23.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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