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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Aus § 6 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass - anders als im Zivilprozess -Aus Paragraph 6, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass - anders als im Zivilprozess -
die Zuständigkeit auch durch den übereinstimmenden Willen der Verfahrensparteien weder begründet noch geändert werden kann. Insbesondere kann die Partei auch nicht dadurch auf die Zuständigkeitsordnung Einfluss nehmen, dass sie einen Antrag bei der unzuständigen Behörde einbringt. Hiedurch wird die Einbringungsbehörde niemals zur Entscheidung in der Sache, sondern allenfalls dafür zuständig, den Antrag mittels Bescheides zurückzuweisen. Die Berufungsbehörde ist insbesondere verpflichtet, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde.
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Inhalt der Berufungsentscheidung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008070196.X01Im RIS seit
23.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009