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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §696;Rechtssatz
Da angesichts des vom Gesetzgeber im Wege der beiden klaren Bestimmungen des § 16 Abs. 7 GebG und des § 17 Abs. 4 leg. cit. unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willens, die Rechtsbedingung in Gestalt einer behördlichen Genehmigung gebührenrechtlich anders zu behandeln als eine entsprechende gewillkürte Suspensivbedingung, ist der von der Vertragspartei (unter Hinweis auf Frotz Hügel Popp, Kommentar z GebG zu §§ 15-18 GebG B I2k dd) angestrebte Weg, § 17 Abs. 4 GebG im Interpretationsweg so zu reduzieren, dass gewillkürte Suspensivbedingungen ausschließlich nach § 16 Abs. 7 leg. cit. zu behandeln wären, abzulehnen (siehe dazu insbesondere Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl. 1999, 137ff, 143 rechte Spalte Abs. 2 und 144 linke Spalte Abs. 1).Da angesichts des vom Gesetzgeber im Wege der beiden klaren Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 7, GebG und des Paragraph 17, Absatz 4, leg. cit. unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willens, die Rechtsbedingung in Gestalt einer behördlichen Genehmigung gebührenrechtlich anders zu behandeln als eine entsprechende gewillkürte Suspensivbedingung, ist der von der Vertragspartei (unter Hinweis auf Frotz Hügel Popp, Kommentar z GebG zu Paragraphen 15 -, 18, GebG B I2k dd) angestrebte Weg, Paragraph 17, Absatz 4, GebG im Interpretationsweg so zu reduzieren, dass gewillkürte Suspensivbedingungen ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz 7, leg. cit. zu behandeln wären, abzulehnen (siehe dazu insbesondere Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl. 1999, 137ff, 143 rechte Spalte Absatz 2 und 144 linke Spalte Absatz eins,).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160179.X03Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013