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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §696;Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen nicht durch Gesetz das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung für die volle Wirksamkeit eines Vertrages vorgeschrieben wird, sondern der Parteiwille einem Vertrag eine entsprechende Suspensivbedingung beifügt, kommt § 17 Abs. 4 GebG mit der Konsequenz zur Anwendung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Gebührenpflicht bereits eintritt, obgleich der Vertrag selbst noch nicht voll wirksam ist (Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl. 1999, 137ff, 143 rechte Spalte Abs. 3; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 29 Abs. 1 zu § 17 GebG).In jenen Fällen, in denen nicht durch Gesetz das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung für die volle Wirksamkeit eines Vertrages vorgeschrieben wird, sondern der Parteiwille einem Vertrag eine entsprechende Suspensivbedingung beifügt, kommt Paragraph 17, Absatz 4, GebG mit der Konsequenz zur Anwendung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Gebührenpflicht bereits eintritt, obgleich der Vertrag selbst noch nicht voll wirksam ist (Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl. 1999, 137ff, 143 rechte Spalte Absatz 3,; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern römisch eins, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 29 Absatz eins, zu Paragraph 17, GebG).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160179.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013