RS Vwgh 2008/11/27 2007/16/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §696;
GebG 1957 §17 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

In jenen Fällen, in denen nicht durch Gesetz das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung für die volle Wirksamkeit eines Vertrages vorgeschrieben wird, sondern der Parteiwille einem Vertrag eine entsprechende Suspensivbedingung beifügt, kommt § 17 Abs. 4 GebG mit der Konsequenz zur Anwendung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Gebührenpflicht bereits eintritt, obgleich der Vertrag selbst noch nicht voll wirksam ist (Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl. 1999, 137ff, 143 rechte Spalte Abs. 3; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 29 Abs. 1 zu § 17 GebG).In jenen Fällen, in denen nicht durch Gesetz das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung für die volle Wirksamkeit eines Vertrages vorgeschrieben wird, sondern der Parteiwille einem Vertrag eine entsprechende Suspensivbedingung beifügt, kommt Paragraph 17, Absatz 4, GebG mit der Konsequenz zur Anwendung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Gebührenpflicht bereits eintritt, obgleich der Vertrag selbst noch nicht voll wirksam ist (Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl. 1999, 137ff, 143 rechte Spalte Absatz 3,; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern römisch eins, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 29 Absatz eins, zu Paragraph 17, GebG).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160179.X02

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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