RS Vwgh 2008/11/27 2007/16/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §696;
GebG 1957 §16 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 16 Abs. 7 GebG betrifft nur jene Fälle, in denen das betreffende Rechtsgeschäft an sich, also kraft gesetzlicher Anordnung zu seiner vollen Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf und solcherart unter der Suspensivwirkung einer sogenannten Rechtsbedingung steht (vgl. dazu insbesondere Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl. 1999, 137ff, 143 rechte Spalte letzter Absatz; weiters Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern I, Stempel- und Rechtsgebühren und die dort unter Rz 61 Abs. 2 zu § 16 GebG referierte hg. Rechtsprechung).Paragraph 16, Absatz 7, GebG betrifft nur jene Fälle, in denen das betreffende Rechtsgeschäft an sich, also kraft gesetzlicher Anordnung zu seiner vollen Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf und solcherart unter der Suspensivwirkung einer sogenannten Rechtsbedingung steht vergleiche dazu insbesondere Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl. 1999, 137ff, 143 rechte Spalte letzter Absatz; weiters Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern römisch eins, Stempel- und Rechtsgebühren und die dort unter Rz 61 Absatz 2, zu Paragraph 16, GebG referierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160179.X01

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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