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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §696;Rechtssatz
§ 16 Abs. 7 GebG betrifft nur jene Fälle, in denen das betreffende Rechtsgeschäft an sich, also kraft gesetzlicher Anordnung zu seiner vollen Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf und solcherart unter der Suspensivwirkung einer sogenannten Rechtsbedingung steht (vgl. dazu insbesondere Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl. 1999, 137ff, 143 rechte Spalte letzter Absatz; weiters Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern I, Stempel- und Rechtsgebühren und die dort unter Rz 61 Abs. 2 zu § 16 GebG referierte hg. Rechtsprechung).Paragraph 16, Absatz 7, GebG betrifft nur jene Fälle, in denen das betreffende Rechtsgeschäft an sich, also kraft gesetzlicher Anordnung zu seiner vollen Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf und solcherart unter der Suspensivwirkung einer sogenannten Rechtsbedingung steht vergleiche dazu insbesondere Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl. 1999, 137ff, 143 rechte Spalte letzter Absatz; weiters Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern römisch eins, Stempel- und Rechtsgebühren und die dort unter Rz 61 Absatz 2, zu Paragraph 16, GebG referierte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160179.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013