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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §16;Rechtssatz
Die §§ 5 und 9 Oö Bauordnung sehen jeweils einen Antrag des Bauwerbers vor, dessen Stattgebung zur Grundabtretung gemäß § 16 Oö Bauordnung führt. Die antragstellende Partei kann demnach über den Verfahrensgegenstand disponieren und ihr Vorhaben auch aufgeben. Eine behördliche Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 5 GrEStG liegt demnach hinsichtlich der §§ 5 und 9 Oö. Bauordnung nicht vor. Allerdings führt die Stattgebung der Anträge gemäß den §§ 5 und 9 Oö. Bauordnung zwingend zur Grundabtretung gemäß § 16 Oö. Bauordnung.Die Paragraphen 5 und 9 Oö Bauordnung sehen jeweils einen Antrag des Bauwerbers vor, dessen Stattgebung zur Grundabtretung gemäß Paragraph 16, Oö Bauordnung führt. Die antragstellende Partei kann demnach über den Verfahrensgegenstand disponieren und ihr Vorhaben auch aufgeben. Eine behördliche Maßnahme im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, GrEStG liegt demnach hinsichtlich der Paragraphen 5 und 9 Oö. Bauordnung nicht vor. Allerdings führt die Stattgebung der Anträge gemäß den Paragraphen 5 und 9 Oö. Bauordnung zwingend zur Grundabtretung gemäß Paragraph 16, Oö. Bauordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160139.X08Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009