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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/16/0259 E 25. April 1996 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Das Wesen einer Einwirkung durch behördliche Maßnahmen iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 besteht darin, daß derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen; insbesondere nicht dadurch, daß er sein Vorhaben aufgibt (Hinweis E VS 27.3.1964, 1882, 1883/62, VwSlg 3053 F/1964). Eine solche Maßnahme liegt nicht vor, wenn der Grundeigentümer selbst die Enteignung seines Grundes beantragt hat (Hinweis E 6.5.1971, 1034/70).Das Wesen einer Einwirkung durch behördliche Maßnahmen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, GrEStG 1987 besteht darin, daß derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen; insbesondere nicht dadurch, daß er sein Vorhaben aufgibt (Hinweis E VS 27.3.1964, 1882, 1883/62, VwSlg 3053 F/1964). Eine solche Maßnahme liegt nicht vor, wenn der Grundeigentümer selbst die Enteignung seines Grundes beantragt hat (Hinweis E 6.5.1971, 1034/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160139.X07Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009