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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §16;Rechtssatz
§ 9 Oö. Bauordnung enthält jedenfalls Vorschriften für die bessere Gestaltung von Bauland (Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken). Auch die Anwendung des § 16 Oö. Bauordnung führt zu einer besseren Gestaltung von Bauland, weil die Grundabtretung der infrastrukturellen Versorgung des Baulandes zugute kommt und einer besseren Bebaubarkeit dient.Paragraph 9, Oö. Bauordnung enthält jedenfalls Vorschriften für die bessere Gestaltung von Bauland (Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken). Auch die Anwendung des Paragraph 16, Oö. Bauordnung führt zu einer besseren Gestaltung von Bauland, weil die Grundabtretung der infrastrukturellen Versorgung des Baulandes zugute kommt und einer besseren Bebaubarkeit dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160139.X05Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009