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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;Rechtssatz
Der Eigentumserwerb, der auf Grund der Bestimmungen zur besseren Gestaltung von Bauland erfolgt, muss jedenfalls die (unmittelbare) Folge einer behördlich verfügten besseren Gestaltung von Bauland sein (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, in Rz 83 zu § 3, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Der Eigentumserwerb, der auf Grund der Bestimmungen zur besseren Gestaltung von Bauland erfolgt, muss jedenfalls die (unmittelbare) Folge einer behördlich verfügten besseren Gestaltung von Bauland sein vergleiche die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch zwei, Grunderwerbsteuer, in Rz 83 zu Paragraph 3,, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160139.X03Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009