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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;Rechtssatz
Eine Maßnahme zur besseren Gestaltung von Bauland ist ein Vorgang, durch den eine größere im Bauland gelegene Fläche - für die Errichtung etwa von Wohnblöcken - dadurch baureif gemacht wird, dass die Grenz- und Besitzverhältnisse so umgestaltet werden, dass aus der vorher gegebenen Mehrzahl selbständig nicht bebaubarer Liegenschaften baureife Bauplätze gestaltet werden und damit das von dieser Maßnahme umfasste Gebiet baulich nutzbar gemacht wird (vgl. das zur Rechtslage des GrEStG 1955 ergangene Erkenntnis vom 6. Mai 1971, Zl. 1034/70). Es handelt sich jedenfalls nicht um einen Vorgang, durch den ein Einzelbauplatz baulich nutzbar gemacht wird, sondern es muss ein größeres Baulandgebiet betroffen sein (vgl. das zu dem - wiederum vergleichbar - zu § 4 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1955 ergangene Erkenntnis vom 26. Juni 1986, Zl. 85/16/0080).Eine Maßnahme zur besseren Gestaltung von Bauland ist ein Vorgang, durch den eine größere im Bauland gelegene Fläche - für die Errichtung etwa von Wohnblöcken - dadurch baureif gemacht wird, dass die Grenz- und Besitzverhältnisse so umgestaltet werden, dass aus der vorher gegebenen Mehrzahl selbständig nicht bebaubarer Liegenschaften baureife Bauplätze gestaltet werden und damit das von dieser Maßnahme umfasste Gebiet baulich nutzbar gemacht wird vergleiche das zur Rechtslage des GrEStG 1955 ergangene Erkenntnis vom 6. Mai 1971, Zl. 1034/70). Es handelt sich jedenfalls nicht um einen Vorgang, durch den ein Einzelbauplatz baulich nutzbar gemacht wird, sondern es muss ein größeres Baulandgebiet betroffen sein vergleiche das zu dem - wiederum vergleichbar - zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GrEStG 1955 ergangene Erkenntnis vom 26. Juni 1986, Zl. 85/16/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160139.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009