Index
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
B-VG Art12 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das WWSGG kennt die in § 4 Abs 4 Tir WWSLG 1952 idF 2004/047 neu geschaffene Form der Beendigung eines Einforstungsrechtes, nämlich seine "Löschung", nicht. Das hat aber noch nicht zwingend zur Folge, dass § 4 Abs 4 legcit verfassungswidrig ist. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1998, G 305/96 ua, VfSlg 15279, seine Rechtsprechung zum Verhältnis von Grundsatzgesetz und Ausführungsgesetz zusammengefasst. Diesem Erkenntnis lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Umstand allein, dass in einem Ausführungsgesetz eine Regelung enthalten ist, für die keine Ermächtigung im Grundsatzgesetz vorhanden ist, für sich allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit des Ausführungsgesetzes führt. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bestehen beim VwGH keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 4 legcit.Das WWSGG kennt die in Paragraph 4, Absatz 4, Tir WWSLG 1952 in der Fassung 2004/047 neu geschaffene Form der Beendigung eines Einforstungsrechtes, nämlich seine "Löschung", nicht. Das hat aber noch nicht zwingend zur Folge, dass Paragraph 4, Absatz 4, legcit verfassungswidrig ist. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1998, G 305/96 ua, VfSlg 15279, seine Rechtsprechung zum Verhältnis von Grundsatzgesetz und Ausführungsgesetz zusammengefasst. Diesem Erkenntnis lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Umstand allein, dass in einem Ausführungsgesetz eine Regelung enthalten ist, für die keine Ermächtigung im Grundsatzgesetz vorhanden ist, für sich allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit des Ausführungsgesetzes führt. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bestehen beim VwGH keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 4, Absatz 4, legcit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070099.X01Im RIS seit
23.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013