RS Vwgh 2008/11/27 2005/07/0146

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0010 E 26. Juni 1996 RS 3 (hier nur 1. Satz)

Stammrechtssatz

Nach § 138 Abs 1 lit a WRG ist der wasserpolizeiliche Auftrag an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung zu richten. Ob der Verursacher noch Eigentümer des Grundstückes, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung. Dies kann allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein.Nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist der wasserpolizeiliche Auftrag an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung zu richten. Ob der Verursacher noch Eigentümer des Grundstückes, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung. Dies kann allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070146.X04

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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