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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0010 E 26. Juni 1996 RS 3 (hier nur 1. Satz)Stammrechtssatz
Nach § 138 Abs 1 lit a WRG ist der wasserpolizeiliche Auftrag an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung zu richten. Ob der Verursacher noch Eigentümer des Grundstückes, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung. Dies kann allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein.Nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist der wasserpolizeiliche Auftrag an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung zu richten. Ob der Verursacher noch Eigentümer des Grundstückes, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung. Dies kann allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070146.X04Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009