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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0192 E 25. April 1990 RS 5Stammrechtssatz
Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 31 Abs 1 (iVm § 99 Abs 2 lit e StVO) ist ua ausschließlich das unbefugte Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt); (hier: Anbringung einer Zusatztafel zu einem Parkverbot gem § 52a Z 13a mit dem Inhalt: Ausgenommen Mieter des Hauses X und Kunden der Fa Y widrigenfalls Besitzstörungsklage).Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO) ist ua ausschließlich das unbefugte Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt); (hier: Anbringung einer Zusatztafel zu einem Parkverbot gem Paragraph 52 a, Ziffer 13 a, mit dem Inhalt: Ausgenommen Mieter des Hauses römisch zehn und Kunden der Fa Y widrigenfalls Besitzstörungsklage).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020230.X05Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
28.11.2009