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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/03/0227 E 20. Mai 1998 RS 4 (Hier hat der Bf eingewendet, die Behörde habe sich in räumlicher Hinsicht nicht mit der genauen Örtlichkeit auseinander gesetzt.)Stammrechtssatz
Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort haben dann keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Besch und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (Hinweis E 21.3.1997, 97/02/0071; hier hat der Besch eingewendet, die von der belBeh festgestellte Tatzeit der Verweigerung der gem § 5 Abs 6 StVO vorgeschriebenen Blutabnahme sei unrichtig, weil zu diesem Zeitpunkt die klinische Untersuchung durch den Amtsarzt erst begonnen habe).Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort haben dann keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Besch und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (Hinweis E 21.3.1997, 97/02/0071; hier hat der Besch eingewendet, die von der belBeh festgestellte Tatzeit der Verweigerung der gem Paragraph 5, Absatz 6, StVO vorgeschriebenen Blutabnahme sei unrichtig, weil zu diesem Zeitpunkt die klinische Untersuchung durch den Amtsarzt erst begonnen habe).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020228.X01Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
28.11.2009