Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/02/0222Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0017 E 27. Jänner 1993 RS 3Stammrechtssatz
Verweigert ein Fahrzeuglenker die Atemluftuntersuchung nach neuerlichem Lenken und nach neuerlicher Aufforderung ein zweites Mal, kann weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Es liegen vielmehr verschiedene selbständige Taten iSd § 22 VStG vor, für welche nebeneinander Strafen zu verhängen sind (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).Verweigert ein Fahrzeuglenker die Atemluftuntersuchung nach neuerlichem Lenken und nach neuerlicher Aufforderung ein zweites Mal, kann weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Es liegen vielmehr verschiedene selbständige Taten iSd Paragraph 22, VStG vor, für welche nebeneinander Strafen zu verhängen sind (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020221.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009