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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Einem Fremden, der Verwandter eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie ist, kommt kein Niederlassungsrecht iSd § 54 Abs. 1 iVm § 52 Z. 2 NAG 2005 zu, wenn er das 21. Lebensjahr überschritten hat und er nicht behauptet hat, dass ihm von seiner Adoptivmutter Unterhalt tatsächlich gewährt worden ist. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass auf solche Fremde die Anordnung des § 87 FrPolG 2005 im Umfang des § 86 Abs. 2 FrPolG 2005 keine Anwendung findet, sodass ein Ausweisung allein nach § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 zu beurteilen ist (Hinweis Anfechtungsbeschluss 2. Oktober 2008, A 2008/0041, 2008/18/0507).Einem Fremden, der Verwandter eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie ist, kommt kein Niederlassungsrecht iSd Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Ziffer 2, NAG 2005 zu, wenn er das 21. Lebensjahr überschritten hat und er nicht behauptet hat, dass ihm von seiner Adoptivmutter Unterhalt tatsächlich gewährt worden ist. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass auf solche Fremde die Anordnung des Paragraph 87, FrPolG 2005 im Umfang des Paragraph 86, Absatz 2, FrPolG 2005 keine Anwendung findet, sodass ein Ausweisung allein nach Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 zu beurteilen ist (Hinweis Anfechtungsbeschluss 2. Oktober 2008, A 2008/0041, 2008/18/0507).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180624.X01Im RIS seit
24.12.2008Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009