RS Vwgh 2008/12/2 2008/18/0623

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/21/0158 E 26. September 2007 RS 1 (Hier: Da die Fremde keine begünstigte Drittstaatsangehörige ist, über deren Berufung gemäß § 9 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 - selbst im Fall einer Scheinehe - der UVS zu entscheiden gehabt hätte (Hinweis E 28. Oktober 2008, 2007/18/0254), hätte der UVS die Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Behörde (Sicherheitsdirektion) weiterleiten müssen (Hinweis E 14. Juni 2007, 2007/18/0077).)

Stammrechtssatz

Die Sicherheitsdirektion hat nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 über die Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot zu entscheiden, wenn das Verfahren keinen Hinweis darauf erbracht hat, dass die österreichische Ehefrau des Fremden ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte und dieser daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FrPolG 2005 anzusehen wäre (Hinweis E 15. Mai 2007, 2006/18/0445; E VfGH 13. Oktober 2006, G 26/06).Die Sicherheitsdirektion hat nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 über die Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot zu entscheiden, wenn das Verfahren keinen Hinweis darauf erbracht hat, dass die österreichische Ehefrau des Fremden ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte und dieser daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 anzusehen wäre (Hinweis E 15. Mai 2007, 2006/18/0445; E VfGH 13. Oktober 2006, G 26/06).

Schlagworte

Instanzenzug Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180623.X01

Im RIS seit

23.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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