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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1002;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/17/0384 E 22. März 1996 RS 3 (Hier: Zweifel der belBeh dass der Bevollmächtigte zu einer Beauftragung eines Untervertreters bevollmächtigt war und somit der Einschreiter von diesem bevollmächtigt werden konnte. Dies hätte sie nicht zum Anlass nehmen dürfen, ohne entsprechende Ermittlungen vom Nichtvorliegen einer Vollmacht auszugehen und die Berufung zurückzuweisen.)Stammrechtssatz
Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. In Betracht kommt dabei vor allem die diesbezügliche Einvernahme des Vertretenen. Solche Ermittlungen werden nicht nur bei Zweifeln über den Bestand der Bevollmächtigung an sich, sondern auch bei Zweifeln über den Umfang der Bevollmächtigung oder daran, daß die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person bzw einer diesbezüglichen handlungsfähigen Person erfolgte, vorzunehmen sein (Hinweis: Ritz, BAO Kommentar, Rz 12 zu § 83).Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. In Betracht kommt dabei vor allem die diesbezügliche Einvernahme des Vertretenen. Solche Ermittlungen werden nicht nur bei Zweifeln über den Bestand der Bevollmächtigung an sich, sondern auch bei Zweifeln über den Umfang der Bevollmächtigung oder daran, daß die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person bzw einer diesbezüglichen handlungsfähigen Person erfolgte, vorzunehmen sein (Hinweis: Ritz, BAO Kommentar, Rz 12 zu Paragraph 83,).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Substitution Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180191.X01Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011