RS Vwgh 2008/12/3 2008/19/0990

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art8 Abs1;
  1. B-VG Art. 8 heute
  2. B-VG Art. 8 gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  3. B-VG Art. 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 8 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  5. B-VG Art. 8 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 8 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0991 2008/19/0993 2008/19/0992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/21/0092 B 11. Dezember 2003 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)

Stammrechtssatz

Nach Art. 8 Abs. 1 B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Art. 8 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (Hinweis E 10. Juni 1983, 81/04/0122, VwSlg 11081 A/1983; E VfGH 9. Oktober 1981, B 459/78, VfSlg 9233/1981). Wenn der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist, sind die behördlichen Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen; die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides (Hinweis E 10. Juni 1983, 81/04/0122). Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ein "rechtliches Nichts". (Hier: Die in serbischer Sprache gehaltene Nachricht stellt somit keinen anfechtbaren Bescheid dar.)Nach Artikel 8, Absatz eins, B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Artikel 8, Absatz eins, B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (Hinweis E 10. Juni 1983, 81/04/0122, VwSlg 11081 A/1983; E VfGH 9. Oktober 1981, B 459/78, VfSlg 9233/1981). Wenn der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist, sind die behördlichen Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen; die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides (Hinweis E 10. Juni 1983, 81/04/0122). Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ein "rechtliches Nichts". (Hier: Die in serbischer Sprache gehaltene Nachricht stellt somit keinen anfechtbaren Bescheid dar.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008190990.X01

Im RIS seit

13.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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