RS Vwgh 2008/12/3 2008/19/0814

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Veröffentlicht am 03.12.2008
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0222 B 17. September 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG durch die Berufungsbehörde hat zur Folge, daß die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darfDie ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch die Berufungsbehörde hat zur Folge, daß die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf

(Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044, VwSlg 12360 A/1986).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008190814.X01

Im RIS seit

13.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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