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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/05/0222 B 17. September 1991 RS 2Stammrechtssatz
Die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG durch die Berufungsbehörde hat zur Folge, daß die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darfDie ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch die Berufungsbehörde hat zur Folge, daß die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf
(Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044, VwSlg 12360 A/1986).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008190651.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009