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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §15;Rechtssatz
Stattgebung - Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 - Eine näher bezeichnete OHG wurde gemäß § 138 WRG 1959 verpflichtet, den Damm entlang der F. als nach dem WRG 1959 verpflichtete Wasserkraftanlagenbetreiberin zu sanieren und instand zu halten. Die Beschwerdeführerin wurde von dieser OHG mit der Sanierung des Dammes entlang der F. beauftragt. Der Beschwerdeführerin wurde schließlich die Entfernung des im Gemeindegebiet von G. geschütteten Materials aufgetragen. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Erfüllungsfrist neu festgesetzt. Als Rechtsgrundlagen für den erteilten Auftrag wurden § 73 Abs. 1 und 7 und § 15 AWG 2002 angeführt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. In diesem Antrag wird u.a. ausgeführt, ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes sei nicht erkennbar. Insbesondere verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr im Falle des Obsiegens bei Ausführung des abfallpolizeilichen Auftrages sowohl Aufwendungen für die Beseitigung der gegenständlichen Schüttung als auch für die Wiederherstellung des neuerlich herzustellenden Hochwasserschutzdammes entstünden, die jedoch nicht notwendig gewesen wären. In diesem Fall wäre überdies ein allfälliger Erfolg im Beschwerdeverfahren wirkungslos. Es liege daher ein unverhältnismäßiger Nachteil vor. Dem offen zu Tage liegenden Interesse der Beschwerdeführerin an einer Hintanhaltung einer faktisch beträchtlichen Vereitelung ihres hypothetischen Beschwerdeerfolges wurden im Verfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG entgegenstehende Interessen nicht entgegengesetzt. Der der Beschwerdeführerin drohende Nachteil rechtfertigt die Zuerkennung aufschiebender Wirkung schon deshalb, weil diesem Nachteil Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG mangels Geltendmachung entgegenstehender Nachteile nicht abgesprochen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 1997, Zl. AW 97/07/0056).Stattgebung - Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 - Eine näher bezeichnete OHG wurde gemäß Paragraph 138, WRG 1959 verpflichtet, den Damm entlang der F. als nach dem WRG 1959 verpflichtete Wasserkraftanlagenbetreiberin zu sanieren und instand zu halten. Die Beschwerdeführerin wurde von dieser OHG mit der Sanierung des Dammes entlang der F. beauftragt. Der Beschwerdeführerin wurde schließlich die Entfernung des im Gemeindegebiet von G. geschütteten Materials aufgetragen. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Erfüllungsfrist neu festgesetzt. Als Rechtsgrundlagen für den erteilten Auftrag wurden Paragraph 73, Absatz eins und 7 und Paragraph 15, AWG 2002 angeführt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. In diesem Antrag wird u.a. ausgeführt, ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes sei nicht erkennbar. Insbesondere verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr im Falle des Obsiegens bei Ausführung des abfallpolizeilichen Auftrages sowohl Aufwendungen für die Beseitigung der gegenständlichen Schüttung als auch für die Wiederherstellung des neuerlich herzustellenden Hochwasserschutzdammes entstünden, die jedoch nicht notwendig gewesen wären. In diesem Fall wäre überdies ein allfälliger Erfolg im Beschwerdeverfahren wirkungslos. Es liege daher ein unverhältnismäßiger Nachteil vor. Dem offen zu Tage liegenden Interesse der Beschwerdeführerin an einer Hintanhaltung einer faktisch beträchtlichen Vereitelung ihres hypothetischen Beschwerdeerfolges wurden im Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegenstehende Interessen nicht entgegengesetzt. Der der Beschwerdeführerin drohende Nachteil rechtfertigt die Zuerkennung aufschiebender Wirkung schon deshalb, weil diesem Nachteil Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mangels Geltendmachung entgegenstehender Nachteile nicht abgesprochen werden kann vergleiche den hg. Beschluss vom 11. Dezember 1997, Zl. AW 97/07/0056).
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070045.A01Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009