RS Vwgh 2008/12/4 AW 2008/07/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15;
AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138;
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Stattgebung - Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 - Eine näher bezeichnete OHG wurde gemäß § 138 WRG 1959 verpflichtet, den Damm entlang der F. als nach dem WRG 1959 verpflichtete Wasserkraftanlagenbetreiberin zu sanieren und instand zu halten. Die Beschwerdeführerin wurde von dieser OHG mit der Sanierung des Dammes entlang der F. beauftragt. Der Beschwerdeführerin wurde schließlich die Entfernung des im Gemeindegebiet von G. geschütteten Materials aufgetragen. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Erfüllungsfrist neu festgesetzt. Als Rechtsgrundlagen für den erteilten Auftrag wurden § 73 Abs. 1 und 7 und § 15 AWG 2002 angeführt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. In diesem Antrag wird u.a. ausgeführt, ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes sei nicht erkennbar. Insbesondere verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr im Falle des Obsiegens bei Ausführung des abfallpolizeilichen Auftrages sowohl Aufwendungen für die Beseitigung der gegenständlichen Schüttung als auch für die Wiederherstellung des neuerlich herzustellenden Hochwasserschutzdammes entstünden, die jedoch nicht notwendig gewesen wären. In diesem Fall wäre überdies ein allfälliger Erfolg im Beschwerdeverfahren wirkungslos. Es liege daher ein unverhältnismäßiger Nachteil vor. Dem offen zu Tage liegenden Interesse der Beschwerdeführerin an einer Hintanhaltung einer faktisch beträchtlichen Vereitelung ihres hypothetischen Beschwerdeerfolges wurden im Verfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG entgegenstehende Interessen nicht entgegengesetzt. Der der Beschwerdeführerin drohende Nachteil rechtfertigt die Zuerkennung aufschiebender Wirkung schon deshalb, weil diesem Nachteil Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG mangels Geltendmachung entgegenstehender Nachteile nicht abgesprochen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 1997, Zl. AW 97/07/0056).Stattgebung - Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 - Eine näher bezeichnete OHG wurde gemäß Paragraph 138, WRG 1959 verpflichtet, den Damm entlang der F. als nach dem WRG 1959 verpflichtete Wasserkraftanlagenbetreiberin zu sanieren und instand zu halten. Die Beschwerdeführerin wurde von dieser OHG mit der Sanierung des Dammes entlang der F. beauftragt. Der Beschwerdeführerin wurde schließlich die Entfernung des im Gemeindegebiet von G. geschütteten Materials aufgetragen. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Erfüllungsfrist neu festgesetzt. Als Rechtsgrundlagen für den erteilten Auftrag wurden Paragraph 73, Absatz eins und 7 und Paragraph 15, AWG 2002 angeführt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. In diesem Antrag wird u.a. ausgeführt, ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes sei nicht erkennbar. Insbesondere verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr im Falle des Obsiegens bei Ausführung des abfallpolizeilichen Auftrages sowohl Aufwendungen für die Beseitigung der gegenständlichen Schüttung als auch für die Wiederherstellung des neuerlich herzustellenden Hochwasserschutzdammes entstünden, die jedoch nicht notwendig gewesen wären. In diesem Fall wäre überdies ein allfälliger Erfolg im Beschwerdeverfahren wirkungslos. Es liege daher ein unverhältnismäßiger Nachteil vor. Dem offen zu Tage liegenden Interesse der Beschwerdeführerin an einer Hintanhaltung einer faktisch beträchtlichen Vereitelung ihres hypothetischen Beschwerdeerfolges wurden im Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegenstehende Interessen nicht entgegengesetzt. Der der Beschwerdeführerin drohende Nachteil rechtfertigt die Zuerkennung aufschiebender Wirkung schon deshalb, weil diesem Nachteil Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mangels Geltendmachung entgegenstehender Nachteile nicht abgesprochen werden kann vergleiche den hg. Beschluss vom 11. Dezember 1997, Zl. AW 97/07/0056).

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070045.A01

Im RIS seit

19.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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