RS Vwgh 2008/12/5 AW 2008/18/0510

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;
VwGG §30 Abs2;
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - unbefristetes Aufenthaltsverbot - Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer durch Urteil vom 28. September 2007 wegen §§ 142 Abs. 1, 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 1. Februar 2007 gemeinsam mit Mittätern den Angestellten eines Spiellokales mit einem Springmesser bedroht und dadurch EUR 540,-- und drei Mobiltelefone, am 5. Februar 2007 in einem weiteren Spiellokal einen Angestellten mit einem Springmesser und einer Spielzeugpistole bedroht und dabei EUR 4.450,-- an Bargeld sowie zwei Mobiltelefone erbeutet. Am 11. Februar 2007 hatte der Beschwerdeführer die Angestellte eines Wettbüros mit einer Spielzeugpistole bedroht, sie mehrmals am Hals erfasst und zugedrückt, die Herausgabe von Geld gefordert und in weiterer Folge versucht, ihre Handtasche an sich zu nehmen. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität; der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. 8. 2006, AW 2006/18/0159).Nichtstattgebung - unbefristetes Aufenthaltsverbot - Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer durch Urteil vom 28. September 2007 wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 1. Februar 2007 gemeinsam mit Mittätern den Angestellten eines Spiellokales mit einem Springmesser bedroht und dadurch EUR 540,-- und drei Mobiltelefone, am 5. Februar 2007 in einem weiteren Spiellokal einen Angestellten mit einem Springmesser und einer Spielzeugpistole bedroht und dabei EUR 4.450,-- an Bargeld sowie zwei Mobiltelefone erbeutet. Am 11. Februar 2007 hatte der Beschwerdeführer die Angestellte eines Wettbüros mit einer Spielzeugpistole bedroht, sie mehrmals am Hals erfasst und zugedrückt, die Herausgabe von Geld gefordert und in weiterer Folge versucht, ihre Handtasche an sich zu nehmen. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität; der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 11. 8. 2006, AW 2006/18/0159).

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180510.A01

Im RIS seit

19.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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