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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §60;Rechtssatz
Nichtstattgebung - unbefristetes Aufenthaltsverbot - Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer durch Urteil vom 28. September 2007 wegen §§ 142 Abs. 1, 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 1. Februar 2007 gemeinsam mit Mittätern den Angestellten eines Spiellokales mit einem Springmesser bedroht und dadurch EUR 540,-- und drei Mobiltelefone, am 5. Februar 2007 in einem weiteren Spiellokal einen Angestellten mit einem Springmesser und einer Spielzeugpistole bedroht und dabei EUR 4.450,-- an Bargeld sowie zwei Mobiltelefone erbeutet. Am 11. Februar 2007 hatte der Beschwerdeführer die Angestellte eines Wettbüros mit einer Spielzeugpistole bedroht, sie mehrmals am Hals erfasst und zugedrückt, die Herausgabe von Geld gefordert und in weiterer Folge versucht, ihre Handtasche an sich zu nehmen. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität; der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. 8. 2006, AW 2006/18/0159).Nichtstattgebung - unbefristetes Aufenthaltsverbot - Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer durch Urteil vom 28. September 2007 wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 1. Februar 2007 gemeinsam mit Mittätern den Angestellten eines Spiellokales mit einem Springmesser bedroht und dadurch EUR 540,-- und drei Mobiltelefone, am 5. Februar 2007 in einem weiteren Spiellokal einen Angestellten mit einem Springmesser und einer Spielzeugpistole bedroht und dabei EUR 4.450,-- an Bargeld sowie zwei Mobiltelefone erbeutet. Am 11. Februar 2007 hatte der Beschwerdeführer die Angestellte eines Wettbüros mit einer Spielzeugpistole bedroht, sie mehrmals am Hals erfasst und zugedrückt, die Herausgabe von Geld gefordert und in weiterer Folge versucht, ihre Handtasche an sich zu nehmen. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität; der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 11. 8. 2006, AW 2006/18/0159).
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180510.A01Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009