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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §70 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1341/75 E VS 23. März 1977 VwSlg 9277 A/1977 RS 2 (Hier: nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verfügt oder bewilligt wurde, ist dann gem § 34 Abs 1 VwGG 1965 mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zurückzuweisen, wenn gegen diesen Bescheid noch eine - wenn auch keine abgesonderte - Berufung zusteht, so wie dies nach § 70 Abs 3 zweiter Satz AVG 1950 bei nicht letztinstanzlichen Wiederaufnahmsbescheiden der Fall ist. Handelt es sich jedoch um einen im Administrativverfahren nicht mehr anfechtbaren Wiederaufnahmebescheid, dann ist die VwGH-Beschwerde zulässig, weil diesfalls die Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges zutrifft.Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verfügt oder bewilligt wurde, ist dann gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zurückzuweisen, wenn gegen diesen Bescheid noch eine - wenn auch keine abgesonderte - Berufung zusteht, so wie dies nach Paragraph 70, Absatz 3, zweiter Satz AVG 1950 bei nicht letztinstanzlichen Wiederaufnahmsbescheiden der Fall ist. Handelt es sich jedoch um einen im Administrativverfahren nicht mehr anfechtbaren Wiederaufnahmebescheid, dann ist die VwGH-Beschwerde zulässig, weil diesfalls die Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges zutrifft.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220921.X02Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009