RS Vwgh 2008/12/10 2008/22/0874

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §70 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/22/0875

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1341/75 E VS 23. März 1977 VwSlg 9277 A/1977 RS 2 (Hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verfügt oder bewilligt wurde, ist dann gem § 34 Abs 1 VwGG 1965 mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zurückzuweisen, wenn gegen diesen Bescheid noch eine - wenn auch keine abgesonderte - Berufung zusteht, so wie dies nach § 70 Abs 3 zweiter Satz AVG 1950 bei nicht letztinstanzlichen Wiederaufnahmsbescheiden der Fall ist. Handelt es sich jedoch um einen im Administrativverfahren nicht mehr anfechtbaren Wiederaufnahmebescheid, dann ist die VwGH-Beschwerde zulässig, weil diesfalls die Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges zutrifft.Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verfügt oder bewilligt wurde, ist dann gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zurückzuweisen, wenn gegen diesen Bescheid noch eine - wenn auch keine abgesonderte - Berufung zusteht, so wie dies nach Paragraph 70, Absatz 3, zweiter Satz AVG 1950 bei nicht letztinstanzlichen Wiederaufnahmsbescheiden der Fall ist. Handelt es sich jedoch um einen im Administrativverfahren nicht mehr anfechtbaren Wiederaufnahmebescheid, dann ist die VwGH-Beschwerde zulässig, weil diesfalls die Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges zutrifft.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220874.X02

Im RIS seit

17.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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