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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/22/0785Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/21/0086 E 26. Juni 2002 RS 3 (Hier: Die Unterlassung entsprechender Ermittlungen - etwa durch Anfrage an die Botschaft - ist als eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernde Sorglosigkeit zu werten.)Stammrechtssatz
Wünscht ein Klient von einem Rechtsanwalt die Einbringung eines Rechtsmittels, dann gehört es zu dessen selbstverständlichen Pflichten, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Das ist einem Rechtsanwalt auch ohne weiteres zuzumuten. Unterlässt er diese naheliegenden Schritte und gibt er sich mit mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei über den Zustellungszeitpunkt zufrieden, dann stellt dies eine auffallende Sorglosigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220828.X01Im RIS seit
17.03.2009Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009