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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Mit Schreiben vom September 2003 beantragte der Fremde, ein serbischer Staatsangehöriger, beim Landeshauptmann von Wien die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Da dem Inhalt der Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 FrG 1997 zu entnehmen ist (Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bzw Bundespolizeibehörde), wäre der Landeshauptmann für Wien gemäß § 89 Abs. 1 FrG 1997 zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag berufen gewesen, sodass sich die Weiterleitung des Antrages gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Bundespolizeidirektion Wien als verfehlt erweist. Die infolge eines Antrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG als Behörde einschreitende Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien war daher zur Erlassung des Erstbescheides sachlich unzuständig, weshalb die belangte Behörde (BM für Inneres)als Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos hätte beheben müssen (Hinweis hg. E vom 9. Juni 2005, 2005/21/0067). Da die belangte Behörde aber den Mangel der sachlichen Zuständigkeit der Unterbehörde nicht aufgegriffen, sondern in der Sache selbst entschieden hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Mit Schreiben vom September 2003 beantragte der Fremde, ein serbischer Staatsangehöriger, beim Landeshauptmann von Wien die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Da dem Inhalt der Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 2, FrG 1997 zu entnehmen ist (Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bzw Bundespolizeibehörde), wäre der Landeshauptmann für Wien gemäß Paragraph 89, Absatz eins, FrG 1997 zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag berufen gewesen, sodass sich die Weiterleitung des Antrages gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die Bundespolizeidirektion Wien als verfehlt erweist. Die infolge eines Antrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG als Behörde einschreitende Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien war daher zur Erlassung des Erstbescheides sachlich unzuständig, weshalb die belangte Behörde (BM für Inneres)als Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos hätte beheben müssen (Hinweis hg. E vom 9. Juni 2005, 2005/21/0067). Da die belangte Behörde aber den Mangel der sachlichen Zuständigkeit der Unterbehörde nicht aufgegriffen, sondern in der Sache selbst entschieden hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Besondere Rechtsgebiete Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220723.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009