RS Vwgh 2008/12/10 2008/22/0723

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §88 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit Schreiben vom September 2003 beantragte der Fremde, ein serbischer Staatsangehöriger, beim Landeshauptmann von Wien die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Da dem Inhalt der Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 FrG 1997 zu entnehmen ist (Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bzw Bundespolizeibehörde), wäre der Landeshauptmann für Wien gemäß § 89 Abs. 1 FrG 1997 zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag berufen gewesen, sodass sich die Weiterleitung des Antrages gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Bundespolizeidirektion Wien als verfehlt erweist. Die infolge eines Antrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG als Behörde einschreitende Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien war daher zur Erlassung des Erstbescheides sachlich unzuständig, weshalb die belangte Behörde (BM für Inneres)als Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos hätte beheben müssen (Hinweis hg. E vom 9. Juni 2005, 2005/21/0067). Da die belangte Behörde aber den Mangel der sachlichen Zuständigkeit der Unterbehörde nicht aufgegriffen, sondern in der Sache selbst entschieden hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Mit Schreiben vom September 2003 beantragte der Fremde, ein serbischer Staatsangehöriger, beim Landeshauptmann von Wien die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Da dem Inhalt der Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 2, FrG 1997 zu entnehmen ist (Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bzw Bundespolizeibehörde), wäre der Landeshauptmann für Wien gemäß Paragraph 89, Absatz eins, FrG 1997 zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag berufen gewesen, sodass sich die Weiterleitung des Antrages gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die Bundespolizeidirektion Wien als verfehlt erweist. Die infolge eines Antrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG als Behörde einschreitende Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien war daher zur Erlassung des Erstbescheides sachlich unzuständig, weshalb die belangte Behörde (BM für Inneres)als Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos hätte beheben müssen (Hinweis hg. E vom 9. Juni 2005, 2005/21/0067). Da die belangte Behörde aber den Mangel der sachlichen Zuständigkeit der Unterbehörde nicht aufgegriffen, sondern in der Sache selbst entschieden hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Besondere Rechtsgebiete Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220723.X01

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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