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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich darf auch gegen einen straffälligen Migranten zweiter Generation ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 MRK verhältnismäßig ist (vgl. das Urteil des EGMR vom 28. Juni 2007, Kaya gg. Deutschland, NL 2007, 144).Grundsätzlich darf auch gegen einen straffälligen Migranten zweiter Generation ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, MRK verhältnismäßig ist vergleiche das Urteil des EGMR vom 28. Juni 2007, Kaya gg. Deutschland, NL 2007, 144).
(Hier: Bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen durfte die Behörde darauf Bedacht nehmen, dass einerseits schwere Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer Personen und im Bereich des gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels verübt wurden und andererseits die Fremde sich in eindeutiger Weise als besserungsunwillig gezeigt hat.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220580.X02Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011