RS Vwgh 2008/12/10 2008/22/0568

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2008
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
NAG 2005 §45;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §130;
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Selbst wenn das Aufenthaltsverbot gegen den Fremden, einen Staatangehörigen von Bosnien und Herzegowina, als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin nach § 86 Abs. 1 iVm § 87 FrPolG 2005 geprüft werden muss, stellt das strafbare Verhalten des Fremden (im Wesentlichen gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle) zweifellos eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 86 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005). Auch die mit dem Erwerb eines Niederlassungsnachweises nach dem FrG 1997 bzw. eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" nach § 45 NAG 2005 durch den Fremden, der bereits im Zeitpunkt des zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Fehlverhaltens zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, verbundene Aufenthaltsverfestigung nach § 56 Abs. 1 iVm § 61 Z 2 FrPolG 2005 hindert nicht die Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Zwar ergibt sich der danach heranzuziehende Gefährdungsmaßstab aus § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 und nicht bloß allein aus § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 (Hinweis hg. E vom 20. November 2008, 2008/21/0603), aus dem strafbaren Verhalten des diesbezüglich unbelehrbaren Fremden im Bereich der Eigentumskriminalität muss aber geschlossen werden, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde (§ 56 Abs. 1 FrPolG 2005).Selbst wenn das Aufenthaltsverbot gegen den Fremden, einen Staatangehörigen von Bosnien und Herzegowina, als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin nach Paragraph 86, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, FrPolG 2005 geprüft werden muss, stellt das strafbare Verhalten des Fremden (im Wesentlichen gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle) zweifellos eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Paragraph 86, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005). Auch die mit dem Erwerb eines Niederlassungsnachweises nach dem FrG 1997 bzw. eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" nach Paragraph 45, NAG 2005 durch den Fremden, der bereits im Zeitpunkt des zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Fehlverhaltens zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, verbundene Aufenthaltsverfestigung nach Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Ziffer 2, FrPolG 2005 hindert nicht die Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Zwar ergibt sich der danach heranzuziehende Gefährdungsmaßstab aus Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 und nicht bloß allein aus Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 (Hinweis hg. E vom 20. November 2008, 2008/21/0603), aus dem strafbaren Verhalten des diesbezüglich unbelehrbaren Fremden im Bereich der Eigentumskriminalität muss aber geschlossen werden, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde (Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220568.X01

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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