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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wesentliche Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides im Sinn des Art 130 Abs 1 lit a B-VG sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Es muss die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen.Wesentliche Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Es muss die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen.
Hier: Eine Note der Österreichischen Botschaft, in der der Fremden Gelegenheit zur Stellungnahme iSd § 11 Abs. 1 FrPolG 2005 gegeben wird, stellt keine endgültige rechtsverbindliche Erledigung dar.Hier: Eine Note der Österreichischen Botschaft, in der der Fremden Gelegenheit zur Stellungnahme iSd Paragraph 11, Absatz eins, FrPolG 2005 gegeben wird, stellt keine endgültige rechtsverbindliche Erledigung dar.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220565.X02Im RIS seit
17.03.2009Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009