Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §94 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/19/0401 E 12. November 1996 RS 1 (Hier: Dabei ist für die Frage, ob der Unterhalt der Fremden im Rahmen des Familienunterhaltes ausreicht, nicht von der (derzeitigen) Pension des Ehemannes der Fremden auszugehen, die dieser für sich allein bezieht, sondern von dem Pensionseinkommen, das im Fall des inländischen Aufenthaltes der Fremden dann eben in Form eines Familieneinkommens für sie und ihren Ehemann zur Verfügung stehen würde.)Stammrechtssatz
Auch dann, wenn der Anspruch auf Ausgleichszulage nicht dem antragstellenden Fremden unmittelbar, sondern dem gem § 94 Abs 2 ABGB unterhaltspflichtigen Ehegatten aus dessen Pensionsberechtigung aus eigener Pensionsversicherung zusteht, ist dieser Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Prüfung der Frage, ob der Unterhalt des Fremden gesichert ist, zu berücksichtigen (Hinweis E 14.12.1995, 95/19/0456).Auch dann, wenn der Anspruch auf Ausgleichszulage nicht dem antragstellenden Fremden unmittelbar, sondern dem gem Paragraph 94, Absatz 2, ABGB unterhaltspflichtigen Ehegatten aus dessen Pensionsberechtigung aus eigener Pensionsversicherung zusteht, ist dieser Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Prüfung der Frage, ob der Unterhalt des Fremden gesichert ist, zu berücksichtigen (Hinweis E 14.12.1995, 95/19/0456).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220564.X02Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009