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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §292 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/19/0699 E 19. Dezember 1996 RS 1 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Ein allfälliger Anspruch auf Ausgleichszulage nach ASVG ist bei Prüfung der Frage, ob der Unterhalt des Fremden gesichert ist, zu berücksichtigen. Der Fremde hat, wenn er sich im Inland aufhält, einen Rechtsanspruch auf diese Leistung (Hinweis E 14.12.1995, 95/19/0456). Dabei bestimmt sich die Frage, ob sich jemand im Inland aufhält, allein nach seiner körperlichen Anwesenheit und nicht danach, ob sein Aufenthalt legal oder illegal iSd fremdenrechtlichen Vorschriften ist.
Ausgleichszulage steht daher für die gesamte Zeit der tatsächlichen Anwesenheit zu (Hinweis Urteil OGH 23.11.1994, 10 ObS 176/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220564.X01Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009