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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0182 E 24. April 2003 RS 4 (hier: formlose Einstellung gemäß § 25 Abs. 2 NAG)Stammrechtssatz
Eine zulässige Berufung setzt - anders als eine Beschwerde nach dem StVG (vgl. die §§ 120 f StVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 138/2000, insbesondere § 22 Abs. 3 StVG) - einen (wirksam erlassenen) Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 61 f zu § 66 AVG).Eine zulässige Berufung setzt - anders als eine Beschwerde nach dem StVG vergleiche die Paragraphen 120, f StVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2000,, insbesondere Paragraph 22, Absatz 3, StVG) - einen (wirksam erlassenen) Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche die Rechtsprechungsnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 61 f zu Paragraph 66, AVG).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220302.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009