RS Vwgh 2008/12/10 2005/17/0055

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG;
VwRallg;

Rechtssatz

Das B-VG kennt - außer bei Strafgesetzen - kein Verbot rückwirkender Gesetzgebung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Gesetzgeber damit in eine schutzwürdige Vertrauensposition des Steuerpflichtigen eingreift (vgl. beispielsweise Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rn 494 und 1366).Das B-VG kennt - außer bei Strafgesetzen - kein Verbot rückwirkender Gesetzgebung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Gesetzgeber damit in eine schutzwürdige Vertrauensposition des Steuerpflichtigen eingreift vergleiche beispielsweise Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rn 494 und 1366).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170055.X02

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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