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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG;Rechtssatz
Das B-VG kennt - außer bei Strafgesetzen - kein Verbot rückwirkender Gesetzgebung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Gesetzgeber damit in eine schutzwürdige Vertrauensposition des Steuerpflichtigen eingreift (vgl. beispielsweise Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rn 494 und 1366).Das B-VG kennt - außer bei Strafgesetzen - kein Verbot rückwirkender Gesetzgebung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Gesetzgeber damit in eine schutzwürdige Vertrauensposition des Steuerpflichtigen eingreift vergleiche beispielsweise Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rn 494 und 1366).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170055.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009