RS Vwgh 2008/12/12 2008/12/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §79;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0404 B 24. März 1999 VwSlg 15113 A/1999 RS 1 (Hier ab fünftem Satz)

Stammrechtssatz

Der Anspruch eines Beamten des Exekutivdienstes auf Verwendungsabgeltung nach § 79 Abs 1 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 gebührt dem Grunde nach bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes. Aus dem im Beschwerdefall allein in Betracht kommenden § 79 Abs 3 Z 2 GehG ergibt sich auch die Höhe des Anspruches. Im Beschwerdefall hat der Beamte ausdrücklich einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder die Gebührlichkeit noch die Höhe der von ihm angesprochenen Verwendungsabgeltung nach § 79 GehG strittig waren. Insbesondere hat der Beamte in seinem Antrag auch nicht geltend gemacht, dass ihm die angesprochene Verwendungsabgeltung in einer bestimmten Höhe gebühre, die mit dem Gesetz nicht in Einklang steht. Bei dieser Fallkonstellation ist es zulässig, dass die Dienstbehörde mangels jeglichen Hinweises auf eine erkennbare Strittigkeit die Liquidierung (Auszahlung) ohne vorherige Erlassung eines Bescheides durchführt. Geht sie in dieser Weise vor und konnte dies der Beamte auch erkennen oder hätte er dies bei Anlegen eines objektiven Maßstabes auf Grund der Umstände des Falles zumindest erkennen müssen, dann kann die Dienstbehörde von der Erledigung des Antrages des Beamten ausgehen und ist nicht zur Erlassung eines (offenbar nur vorsorglich beantragten) Bescheides verpflichtet, wenn und solange der Beamte nicht nach der erfolgten Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte wie zB der Bemessung) in Frage stellt und damit ein (weiterhin) gegebenes rechtliches Interesse geltend macht (Hinweis E 25.3.1998, 98/12/0007, zu einer ähnlichen Problemlage bei der Überprüfung der Einstufung im Funktionszulagenschema nach Optierung eines Beamten; im Beschwerdefall erweist sich die Säumnisbeschwerde mangels Verletzung einer die belangte Behörde treffenden Entscheidungspflicht als unzulässig und war daher nach § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen).Der Anspruch eines Beamten des Exekutivdienstes auf Verwendungsabgeltung nach Paragraph 79, Absatz eins, GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 gebührt dem Grunde nach bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes. Aus dem im Beschwerdefall allein in Betracht kommenden Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 2, GehG ergibt sich auch die Höhe des Anspruches. Im Beschwerdefall hat der Beamte ausdrücklich einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder die Gebührlichkeit noch die Höhe der von ihm angesprochenen Verwendungsabgeltung nach Paragraph 79, GehG strittig waren. Insbesondere hat der Beamte in seinem Antrag auch nicht geltend gemacht, dass ihm die angesprochene Verwendungsabgeltung in einer bestimmten Höhe gebühre, die mit dem Gesetz nicht in Einklang steht. Bei dieser Fallkonstellation ist es zulässig, dass die Dienstbehörde mangels jeglichen Hinweises auf eine erkennbare Strittigkeit die Liquidierung (Auszahlung) ohne vorherige Erlassung eines Bescheides durchführt. Geht sie in dieser Weise vor und konnte dies der Beamte auch erkennen oder hätte er dies bei Anlegen eines objektiven Maßstabes auf Grund der Umstände des Falles zumindest erkennen müssen, dann kann die Dienstbehörde von der Erledigung des Antrages des Beamten ausgehen und ist nicht zur Erlassung eines (offenbar nur vorsorglich beantragten) Bescheides verpflichtet, wenn und solange der Beamte nicht nach der erfolgten Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte wie zB der Bemessung) in Frage stellt und damit ein (weiterhin) gegebenes rechtliches Interesse geltend macht (Hinweis E 25.3.1998, 98/12/0007, zu einer ähnlichen Problemlage bei der Überprüfung der Einstufung im Funktionszulagenschema nach Optierung eines Beamten; im Beschwerdefall erweist sich die Säumnisbeschwerde mangels Verletzung einer die belangte Behörde treffenden Entscheidungspflicht als unzulässig und war daher nach Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120013.X02

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten