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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §63;Rechtssatz
Dem Beamten steht das Recht zu, einen bestimmten Amtstitel zu führen, und zur Klarstellung dieses Rechts für die Zukunft steht dem Beamten auch ein Anspruch auf Feststellung seines Amtstitels zu, insbesondere, wenn die Dienstbehörde das Recht zur Führung eines Amtstitels in Frage stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120080.X06Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009