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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Gemäß Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG können vor dem Verwaltungsgerichtshof nur Bescheide bekämpft werden. Damit eine Erledigung als Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbar ist (Art. 130 f B-VG), muss sie nicht nur die für Bescheide erforderlichen inhaltlichen Kriterien erfüllen, sondern auch rechtswirksam zugestellt worden sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zlen. 2002/13/0153, 2002/13/0163, 2006/13/0192).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG können vor dem Verwaltungsgerichtshof nur Bescheide bekämpft werden. Damit eine Erledigung als Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbar ist (Artikel 130, f B-VG), muss sie nicht nur die für Bescheide erforderlichen inhaltlichen Kriterien erfüllen, sondern auch rechtswirksam zugestellt worden sein vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zlen. 2002/13/0153, 2002/13/0163, 2006/13/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120080.X04Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009