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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs4;Rechtssatz
Die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Dies gilt auch, wenn eine der im § 10 Abs. 4 AVG bezeichneten Personen unter Berufung auf die erteilte Vollmacht einschreitet, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0293).Die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des Paragraph 10, AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Dies gilt auch, wenn eine der im Paragraph 10, Absatz 4, AVG bezeichneten Personen unter Berufung auf die erteilte Vollmacht einschreitet, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0293).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120080.X02Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009